Die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung

Der Bundesgerichtshof entschied in zwei aktuellen Urteilen, dass im Falle eines Zahlungsverzugs durch den Mieter die fristlose Kündigung weiterhin hilfsweise mit der ordentlichen Kündigung verbunden werden kann. (BGH, AZ VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17)

In beiden Verfahren hatten Mieter jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht gezahlt. Nachdem die Vermieter die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt hatten, beglichen die Mieter ihre Zahlungsrückstände.

Das Landesgericht Berlin hatte die darauffolgenden Räumungsklagen zunächst abgewiesen, die Urteile wurde jedoch aktuell vom BGH wieder entkräftet: Zahlt der Mieter die Mietrückstände bis zur angegebenen Frist, wird lediglich die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung bleibt dagegen weiterhin bestehen.

Ordentliche Kündigung steht weiter im Raum
Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird. In einer solchen Situation kommt eine gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Geltung.

Mieter genießen in unserem Land Kündigungsschutz. Nur in gesetzlich klar umrissenen Fällen darf der Vermieter kündigen. Eine Räumung der Wohnung gegen den Willen eines Mieters ist nur möglich, wenn die Kündigung von einem Gericht geprüft und als wirksam bestätigt wurde. Geraten Sie also nicht in Panik, wenn Ihr Vermieter Sie auffordert, aus der Wohnung kurzfristig auszuziehen.

Redaktion: D.Eckardt (CEO)



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