Das Geldwäschegesetz für Makler

16.10.2020 | Immobilienrecht

Nach dem aktuell gültigen Geldwäschegesetz sind wir als Immobilienmakler dazu verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen und zu überprüfen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 GWG für Immobilienmakler). Das Geldwäschegesetz soll dabei helfen, kriminelle Strukturen und Terrorismus zu bekämpfen. Verstoßen Makler gegen diese Pflichten, drohen hohe Bußgelder.  

Wenn also einer unserer Immobilienmakler Sie künftig nach Ihrem Personalausweis fragt, werden Sie sich vielleicht wundern. Unser Immobilienmakler hat aber alles richtig gemacht, denn als Dienstleister in der Immobilienwirtschaft sind wir nach dem Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.

Grund: Um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). Neben Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gehören auch Immobiliendienstleister zu den Verpflichteten des GwG und müssen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes anwenden. Seit 2011 wird die Einhaltung der Pflichten durch die Aufsichtsbehörden lückenlos kontrolliert. Die Verpflichteten müssen die Einhaltung dieser gegenüber den Behörden belegen. 

Was bedeutet das in der Praxis?

Mit Anzeige des Kaufinteresses und vor Unterzeichnung eines: 

  • Maklervertrages muss die Identität des Kunden durch Vorlage des Personalausweises oder Handelsregisterauszuges festgestellt werden. 
  • bei Abschluss einer Reservierungsvereinbarung oder bei Erteilung einer Vollmacht zur Beauftragung des Notarvertrages ist die Identifizierung ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. 
  • eine Kopie des Dokumentes ist zu fertigen und 5 Jahre in den Akten des Immobilienunternehmens aufzubewahren. 
  • im Maklervertrag ist die Klausel der Erfassung der Identitätsdaten festzuhalten. 
  • bei unverbindlichem Interesse an einer Immobilie ohne Suchauftrag oder ohne Anforderung näherer Information zur Immobilie ist die Legimitation nicht gesetzlich vorgeschrieben. 
  • es ist gleichfalls festzustellen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für Dritte handelt.

So identifizieren Sie unsere Makler

Es ist die Pflicht unserer Immobilienmakler, abzuklären, ob Sie als Kunde eine Privatperson sind oder als Vertreter einer juristischen Person oder eines Unternehmens handeln um Sie entsprechend zu identifizieren.

Natürliche Personen

Natürliche Personen werden durch Vorlage ihres Personalausweis oder Reisepass identifiziert und die folgenden Angaben müssen (gem. § 11 Abs. 4 S. 1 GwG) dokumentiert werden:

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift

Zur Dokumentation muss ein geeignetes Identifikationsdokument wie Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert werden.

Juristische Personen - Unternehmen

Handeln Sie im Auftrag für ein Unternehmen, so muss unser Makler die Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung bringen (§ 11 Abs. 4 S. 2 GwG) und dokumentieren. 

  • Firma, Name oder Bezeichnung
  • Rechtsform
  • Registernummer, falls vorhanden
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die gesetzlichen Vertreter

Es gilt der Datenschutz: Der Datenschutz muss natürlich gewährt sein. Daher dürfen und müssen wir Ihre Ausweiskopie in unsere Akten hinterlegenden. Wir werden und dürfen Ihre Daten nicht an Dritte weitergeben, mit Ausnahme der anfordernden Strafverfolgungsbehörden.

Aufbewahrungs- und Informationspflicht

Dokumente, welche die Erfüllung des Geldwäschegesetzes belegen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, dürfen aber maximal zehn Jahre gespeichert werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten. Immobilienmakler müssen jederzeit auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen können, dass und wie sie ihren Pflichten nachgekommen sind und ggf. ihre Risikoeinschätzung offenlegen.

Redaktion: D.Eckardt (CEO)



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