Notarkosten und Gebühren

Ohne Notar wird man kein Eigentümer. Beim Kauf eines Grundstücks oder Immobilie kommt man am Notar nicht vorbei. Ohne eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags gibt es keinen Eintrag im Grundbuch.

Kosten und Gebühren: Der Notar erhebt für seine Tätigkeit Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften, die für alle Notare in Deutschland einheitlich gelten. Individuelle Vereinbarungen verbietet das Gesetz. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert der Urkunde, also üblicherweise nach dem Kaufpreis.

Ein kleines Beispiel: Wird eine Immobilie zum Preis von 50.000,00 EUR veräußert, beträgt die Beurkundungsgebühr 330,00 Euro. Holt der Notar alle behördlichen und gerichtlichen Erklärungen ein, erhält er hierfür eine sogenannte Vollzugsgebühr von 82,50 Euro. Für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und die Überwachung der Eigentumsumschreibung entsteht die sogenannte Betreuungsgebühr von 82,50 Euro. Hinzu kommt eine Dokumentenpauschale von 0,15 Euro je Seite und die gesetzliche Umsatzsteuer.

Je nach Anzahl der notwendigen Kopien ergibt sich bei einem Kaufpreis von 50.000,00 Euro also ein Gesamtbetrag der Notarkosten von ca. 600,00 Euro. Wird der Kaufpreis über ein extra einzurichtendes Notaranderkonto gezahlt, so fallen zusätzliche Verwaltergebühren und Kontoführungsgebühren an.

Finanzierung der Immobilie: Mit einer Finanzierungsvollmacht wird der Käufer schon vor der Eigentumsumschreibung in die Lage versetzt, seine Finanzierung abzusichern. Die Finanzierungsvollmacht ist ein Dokument das belegt, dass der Kaufpreis zur Verfügung steht und gegen Eintragung der Grundschuld im Grundbuch an den Verkäufer überwiesen wird.

Weitere Kosten und Gebühren: Bei Behörden entstehen Gebühren für die Erteilung der Genehmigungen und Bescheide, die den Beteiligten regelmäßig direkt in Rechnung gestellt werden. Beim Grundbuchamt fallen schließlich Gebühren für die Eintragung der Auflassungsvormerkung  (Vormerkung, dass man Eigentümer wird und der Verkäufer nicht ein zweites Mal verkauft) und die Eigentumsumschreibung sowie für die Löschung eingetragener Belastungen an.

Achtung: Es fallen bereits Gebühren bei der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes an. Diese entfallen bzw. werden vom Notar bei der Erstellung seiner Rechnung berücksichtigt. Sie bezahlen also keinesfalls doppelt.

Neben der Beratung hat die Arbeit des Notars einen weiteren großen Vorteil. Was die Beteiligten beurkunden, ist ein belastbarer Beweis vor Gericht. Sollte es also nach einer Beurkundung zu Streitigkeiten der beiden Parteien (Verkäufer und Käufer) kommen, dann ist die Streitfrage meistens schnell geklärt, da der Inhalt der Urkunde rechtlich für beide Parteien bindend ist.

Redaktion: D.Eckardt (CEO)



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