Steuer: Baukosten sind keine Handwerkerkosten

10.01.2022 | Baubranche

Dienstleistungen rund ums Haus können bis zu 4.000 Euro von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Haushaltshilfen, Pflegedienste oder auch Handwerkerarbeiten, wenn die Leistungen offiziell beauftragt wurden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Dies gilt allerdings nicht für Grundstückseigentümer, die einen Baukostenzuschuss für die Neuverlegung einer öffentlichen Wasserleitung entrichten mussten und diesen als Handwerkerkosten steuerlich geltend machen wollen. Dies teilt das Magazin Finanztest der Stiftung Warentest mit Bezug auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes mit (AZ VI R 18/16). Quelle: Stiftung Warentest

Anders sieht es aus, wenn das eigene Grundstück an das öffentliche Wasserverteilungsnetz angeschlossen werden muss. Diese Arbeiten und Kosten gehören direkt zum Haushalt und können vom Eigentümer steuerlich geltend gemacht werden.

Auch hier haben Sie gute Karten: Sanierungen von Altbauten dienen nicht nur der Verschönerung und Modernisierung der Immobilie, sondern auch der Wertsteigerung. Daher können Sie die Handwerkerkosten dafür auch steuerlich geltend machen.

Ob Dachsanierung, Wärmedämmung oder die barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers oder der Küche. Bei Sanierungen und Modernisierungen können Sie die Handwerkerkosten steuerlich absetzen.

Anerkannt werden ausschließlich Leistungen von Handwerkern, die per Überweisung beglichen und anhand des Kontoauszugs nachgewiesen werden können. Heben Sie also unbedingt die Belege auf. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Für Rechnungen und Kassenbelege gelten zudem eine Aufbewahrungspflicht von mindestens zwei Jahren. Ausgenommen davon ist die Errichtung von Bauwerken. Hier sind es fünf Jahre.

Hinweis: Der Steuerbonus bezieht sich allerdings nur auf die Fahrt- und Gerätekosten. Steuerlich nicht absetzbar sind die Materialkosten, die im Rahmen der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.

Höchstgrenze der steuerlichen Geltendmachung
Bei der Absetzung der Handwerkerkosten sind bis zu 6.000 Euro pro Jahr an Lohnkosten für handwerkliche Arbeiten möglich. 20% der Kosten erhalten Sie dann als Steuerbonus zurück.

Dies kann sich auf maximal 1.200 Euro pro Jahr summieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert das EstG § 35a und dient als Höchstbetrag für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich um unverbindliche Aussagen handelt und eine Haftung ausgeschlossen ist. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

Redaktion: D.Eckardt (CEO) 



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